Vereinssatzung

Satzung des Tennisclub Tettnang e.V.

§ 1 Name, Sitz, Fachverband, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Tettnang e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tettnang und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
    Tettnang unter Nummer 44 eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Württ. Landessportbund und seiner Fachverbände (Württ. TennisBund e. V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und -Ordnungen des WLSB und
    der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgabe des Vereins

  1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung des Sports, insbesondere des Tennissports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen ‚Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    − die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    − die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    − mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
    Ausschluss ist schriftlich zu begründen und den Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
    Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
  4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.


§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Zur Abdeckung seiner Aufwendungen kann der Verein Aufnahmegebühren, regelmäßige Beiträge und Umlagen von den aktiven und passiven Mitgliedern verlangen.
  2. Umlagen können von den Mitgliedern nur für besondere Maßnahmen des Vereins erhoben werden. Die Umlage darf nicht mehr als die Hälfte des laufenden Beitrags betragen. Sie darf nur für Baumaßnahmen des Vereins (nicht Neubau) und zur Abdeckung eines unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abwendung von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen und Dienstleistungen verpflichtet, die vom Vorstand beschlossen werden. Mitglieder, die der Kasse gegenüber im Rückstand sind, sind weder spiel- noch stimmberechtigt.
  2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Vereinsheim unter Berücksichtigung der Belange sämtlicher Mitglieder zu benützen. Die Sportanlagen dürfen nur von den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern benutzt werden.


§ 8 Organe

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB einberufen. Die
    Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch eMail-Verteiler und das
    Gemeindeblatt in Tettnang mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    − Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    − Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung
    − Entlastung und Wahl des Vorstands
    − Wahl der Kassenprüfer
    − Entscheidung über größere Baumaßnahmen
    − Satzungsänderungen
    − Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    − Auflösung des Vereins
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge
    können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung maßgeblich.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn

  1. das Interesse des Vereins es erfordert oder
  2. die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Für die Einberufung und Durchführung gilt § 9, Abs. 2, 4, 5, 7, 8.


§ 11 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    − der/die 1. Vorsitzende
    − der/die stellvertretende Vorsitzende
    − der/die Schatzmeister/in
    − der/die Schriftführer/in
    − der/die Sportwart/in-
    − der/die Platzwart/in
    − der/die Jugendwart/in
    − bis zu sieben Beisitzer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    − der/die 1. Vorsitzende
    − der/die stellvertretende Vorsitzende
    − der/die Schatzmeister/in
    der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand regelt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der Vertreter/in. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 12 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Für den Erlass von Ordnungen ist der Vorstand zuständig.


§ 13 Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigen Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.


§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seinen Mitgliedern beschlossen hat oder
    b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  3. Die Auflösung es Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt der Verein zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.


§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. März 2011 beschlossen und
ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.