Leitlinie selbstbewirtschaftete Clubhausgastronomie

Maßgebend für die Clubhausgastronomie ist die CoronaVO Sportstätten vom 4. Juni 2020, die
CoronaVO Gaststätten vom 16. Mai 2020 in der ab 2. Juni 2020 geltenden Fassung und die
CoronaVO vom 9. Mai in der ab 10. Juni 2020 gültigen Fassung. Bitte beachten Sie auch mögliche
Aktualisierungen dieser Verordnung in den nächsten Wochen.
Die nachfolgenden Bestimmungen wurden nach bestem Wissen verfasst, eine Haftung bzw.
Gewähr kann nicht übernommen werden. Es ist stets zu beachten, dass durch die zuständigen
Behörden beziehungsweise Stellen weitergehende oder abweichende Regelungen zum
Infektionsschutz getroffen werden können. Prüfen Sie diese bitte regelmäßig und nehmen Sie ggf.
Kontakt auf.

  1. Durch Aushang außerhalb der Gaststätte sind die die Gäste betreffenden Vorgaben, die in der
    Gaststätte gelten, insbesondere Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und eine vom
    Betreiber vorgesehene Reservierung, prägnant und übersichtlich darzustellen, ggf. unter
    Verwendung von Piktogrammen.
  2. Die Daten der Gäste sind entsprechend der Verordnung zu erheben und zu speichern.
  3. Den Gästen wird ein Sitzplatz zugewiesen.
  4. Wo immer möglich, ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die
    CoronaVO nichts anderes zulässt.
  5. Es sind maximal 10 Personen je Tisch zulässig.
  6. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, ist zu vermeiden.
  7. Tische sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 m zueinander anzuordnen.
  8. Bedienung trägt Mund-Nasen-Bedeckung.